1. Jährliche Meldung bei der Stadt Villach (Gemeinde)

Als Bienenhalter haben Sie folgende Pflichten:

Das Halten und die Zucht von Bienen ist im Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz, K-BiWG, geregelt und muss der Behörde (Abteilung Natur- und Umweltschutz) jährlich schriftlich bis zum 15. April gemeldet werden. Außerdem muss jeder Bienenhalter (Imker) den Bienenstand deutlich mit Namen, Anschrift und Telefonnummer kennzeichnen.

Das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz sieht für Bienenhalter einige Meldeverpflichtungen vor. Lückenlose Meldungen von Bienenvölkern sind vor allem deshalb wichtig, um im Falle von Bienenseuchen flächendeckend notwendige Maßnahmen treffen zu können. Imker, die mit ihren Bienenvölkern außerhalb des Gemeindegebietes vom Heimbienenstand wandern, müssen den Wanderbienenstand bekannt geben.

Diese Meldung an die Behörde hat zu enthalten:

Sollten Sie nach dem 15. April einen neuen Bienenstand aufstellen, melden Sie dies bitte mit dem unten verlinkten Formular und geben Sie im Feld Datum bei Neuaufstellung das entsprechende Datum an.

 

1. Meldung über die Neuaufstellung von Heimbienenständen

2. Jährliche Meldung der Bienenvölker

3. Meldung über die Auflassung von Heimbienenständen

 

Meldung an den Verein

Bitte die jährliche Meldung die an die zuständige Behörde (Gemeinde/Stadt) ergeht ebenfalls bis spätestens 15. April (jeden Jahres) per Email oder Post an den Verein übermitteln.

Um das Ansuchen der Bestäubungsprämie ordentlich durchführen zu können, muss die jährliche Meldung an die Stadt Villach beim Verein aufliegen.

Ohne dieser Meldung kann keine Auszahlung an den jeweiligen Imker erfolgen.

Informationsblatt

 

Bestäubungsprämie Villach

Als Zeichen der Wertschätzung und Anerkennung der wichtigen Aufgabe der Imker wird von der Stadt Villach eine Bestäubungsprämie ausbezahlt. Damit soll die Förderung der flächendeckenden Bestäubung von insektenblütigen Pflanzen im Gemeindegebiet und der damit verbundene, wesentliche Beitrag zur Erhaltung der vielfältigen Kulturlandschaft gefördert werden.

Die Förderung (Subvention) kann jährlich ausschließlich durch den Obmann / die Obfrau eines Bienenzuchtvereines für die Bienenhalter, die ihre Bienen in Bienenstöcken im Bereich der Stadt Villach halten und damit zur Bestäubungsleistung vor Ort beitragen, beantragt werden. Voraussetzung ist natürlich die ordnungsgemäße Meldung und Kennzeichnung des Standortes der Bienenvölker nach § 5 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz.

Nach Prüfung mit den bei der Stadt Villach, Natur- und Umweltschutz, aufliegenden Daten wird die Fördersumme auf das Konto des förderwerbenden Bienenzuchtvereines überwiesen, welche ihrerseits für die Verwaltung der Fördersumme zuständig sind und die für die Einhaltung der Fördervoraussetzungen haften. Die Vereine sind auch verpflichtet, der Stadt Villach, Natur- und Umweltschutz über die Entlastung des Vorstandes schriftlich zu berichten.

Derzeit beträgt das Förderungsausmaß beträgt 10 Euro je Bienenstock.

WICHTIG: Antragsteller/-in kann ausschließlich eine juristische Person oder Personengesellschaft (Vereins-Obmann/Frau) sein.

 

2. VIS Meldung 2 mal im Jahr

Welche Meldefristen gelten für die Bestandsangaben zu den Stichtagen?
Es gibt zwei Stichtage für die Meldung der Völkerzahl:

  • Erhebungsstichtag 30. April: Die am 30. April gezählten „insgesamt betreuten Bienenvölker“ sind spätestens am folgenden 30. Juni im VIS einzugeben.

  • Erhebungsstichtag 31. Oktober: Die am 31. Oktober gezählten „insgesamt betreuten Bienenvölker“ sind spätestens am folgenden 31. Dezember im VIS einzugeben.

Imker bzw. Imkerinnen, deren Meldungen über die Ortsgruppen erfolgen, haben dafür zu sorgen, dass die Informationen in diesem Zeitraum an die Ortsgruppe weitergegeben werden.

Kennzeichnung der Bienenstände:
Die Bienenstände sind an gut sichtbarer Stelle mit der VIS-Registrierungsnummer dauerhaft zu kennzeichnen. 

Registrierung

Personen, die neu mit der Imkerei beginnen, müssen sich innerhalb einer Frist von 7 Tagen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde melden (TKZVO §4 Abs.3)

Im Rahmen der Registrierung sind von Imkern und Imkerinnen zumindest folgende Daten anzugeben:

    Vorname, Nachname, Titel, event. Namenszusatz (z.B. Junior), Geburtsdatum
    Adresse (Betriebs- und Wohnadresse falls unterschiedlich), Rechtsform des Betriebes, Kommunikationsdaten (Telefonnummer, Mailadresse) sowie
    Daten zur Tierhatlung und ob die Eingabe der Daten im VIS vom Imker bzw. von der Imkerin selbst erfolgt oder von der Ortsgruppe durchführen lässt, in der der Imker bzw. die Imkerin organisiert ist.

Meldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde

Die An- und Abmeldung der Bienenhaltung kann bei den Veterinärabteilungen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen bzw. kann der Amtstierarzt einen neuen Imker, eine neue Imkerin direkt im VIS eintragen.
Meldung über die Ortsgruppe

Viele Imkervereine bzw. Imker Ortsgruppen sind Ihren Mitgliedern bei der Registrierung im VIS behilflich. Verfügt die Ansprechperson der Ortsgruppe über eine VIS Zugriffsberechtigung als "Ortsgruppe" , kann diese den Imker, die Imkerin direkt im VIS anlegen. Mittels einer Änderungsmeldung an den Sachbearbeiter bzw. die Sachbearbeiterin wird die Prüfung der Daten und die Vergabe einer Registrierungsnummer veranlasst.
Meldung direkt mittels Registrierungsformular

Alternativ zu den ersten beiden Möglichkeiten kann die Registrierung auch online über das Registrierungsformular erfolgen.


Meldepflicht


Meldung der Bienenstandorte

Nach der schriftlichen Verständigung über die Aufnahme ins VIS (=Bekanntgabe der Registrierungsnummer) und die Übermittlung der VIS Zugriffsberechtigung müssen vom Imker bzw. von der Imkerin innerhalb von 30 Tagen die Angaben zu den Bienenstandorten im VIS eingetragen werden.

Jede Änderung der Bienenstandorte sowie die Aufgabe eines Standortes müssen  innerhalb der Frist von 7 Tagen im VIS eingetragen werden.
Meldung der Bienenvölker zu den Stichtagen

Zwei Mal pro Jahr muss die aktuelle Anzahl der insgesamt betreuten, besiedelten Bienen­stöcke ins VIS eingetragen werden, und zwar zu den Stichtagen

    30. April, diese Angabe muss bis spätestens 30. Juni im VIS eingetragen werden, und
    31. Oktober, diese Angabe muss bis spätestens 31. Dezember im VIS eingetragen werden.

Die gänzliche Aufgabe der Bienenhaltung ist bis längstens zum 1. April des Folgejahres im VIS einzutragen

Imker bzw. Imkerinnen, deren Meldungen über die Ortsgruppe erfolgt, in denen sie organisiert sind, haben dafür zu sorgen, dass die Informationen zeitgerecht an die Ortsgruppe weitergegeben werden.

Ortsgruppe

Imkervereine bzw. Imker Ortsgruppen können Ihre Mitglieder bei der Dateneingabe im VIS unterstützen. Die Imker und Imkerinnen müssen dafür der Ansprechperson der Ortsgruppe Ihre Zustimmung geben. Die Ansprechperson beantragt beim VIS eine Zugriffsberechtigung als "Ortsgruppe" und gibt bekannt, für welche Mitglieder Sie die Daten verwalten darf. Bei diesen Imkern und Imkerinnen wird der "Ortsgruppenschlüssel" aktiviert, das bedeutet, dass die Ansprechperson der Ortsgruppe diese Betriebe im VIS einsehen und die Daten bearbeiten kann.

Direktmelder

Die Erfassung von Imkern und Imkerinnen, Bieneständen und Bienenbeständen im VIS ist in der Änderung der Tierkennzeichnungsverordnung 2009 (TKZVO Novelle2015, BGBLII Nr.193/2015 vom 8. Juli 2015) geregelt.  Die Registrierungspflicht besteht für jede Person bzw. jeden Betrieb der Bienen hält und gilt bereits ab der Haltung von einem Bienenvolk. Informationen zu den verschiedenen Registrierungswegen finden Sie hier.

Eine ausführliche Anleitung, wie die erforderlichen Eintragungen im VIS durchgeführt werden können, finden Sie im
VIS Web Benutzerhandbuch für Imker

 

Link zur Registrierung

 

Link zur VIS Meldung Statisik Austria Portal Seite